Satzung

Satzung des RHTC-Hockey Fördervereins

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 19.09.2016 gegründete Verein führt den Namen „RHTC-Hockey Förderverein “ und hat seinen Sitz in Hamburg. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Hockey- und Tennissports im Rahlstedter Hockey- und Tennisclubs e.V., insbesondere im Bereich der Jugend- und Nachwuchsarbeit und im Herren- und Damenbereich der Hockeyabteilung. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch a. die Erhebung von Beiträgen und Umlagen b. die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen) c. die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein. Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den RHTC e. V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. (4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. (5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu dem Zweck und den Zielen des Vereins bekennt. (2) Der Antrag, Mitglied des Vereins zu werden, ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. (3) Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten. (4) Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat. (5) Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält. (6) Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den freiwilligen Austritt oder Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres bis spätestens 31.10. eines jeden Jahres erklärt werden. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. (3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt oder es 3 Monate mit der Entrichtung des Vereinsbetrags im Verzug ist. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. (4) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich bekannt zu geben. (5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Tag ihres Ausscheidens oder Ausschlusses jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe der Mitgliedsbeiträge, deren Fälligkeit sowie die Höhe einer Aufnahmegebühr. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. (2) Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet. In besonderen Fällen kann der Vorstand Beiträge und Aufnahmegebühren stunden, ermäßigen oder erlassen. Der Beitrag ist mindestens vierteljährlich zu entrichten. (3) Der Beitrag für das erste Jahr der Mitgliedschaft wird innerhalb von 14 Tagen nach dem Beitritt fällig. Die Beiträge für die Folgejahre sind jeweils bis zum 31.01. eines jeden Jahres zu zahlen. Hierzu können die Mitglieder dem Vorstand eine Einzugsermächtigung erteilen, womit im Lastschriftverfahren der Jahresbeitrag zum 31.01. eines jeden Jahres eingezogen wird. (4) Mitglieder und Nichtmitglieder können durch Spenden und Nutzungsentgelte für vom Verein bereitgestellte Leistungen die Vereinszwecke fördern. Hierbei sind für die Spenden keine betragsmäßigen Grenzen gesetzt. Derartige Spenden und Nutzungsentgelte dürfen nur zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden. Eine andere Verwendung ist nicht zulässig.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. (2) Über alle von den Organen des Vereins abgehaltenen Sitzungen und gefassten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen. Diese sind dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Schriftwart (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. (4) Der Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Es entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. (2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form. (3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. (4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (5) Anträge der Mitglieder müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Während der Versammlung eingereichte Dringlichkeitsanträge werden nur behandelt, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. (6) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn sie bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung mit aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung geändert werden sollen. (7) Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. (8) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. (9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. (10)Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand geregelt werden können. Sie entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein. Insbesondere hat die Mitgliederversammlung Beschluss zu fassen über: a. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer b. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts des Vorstands; Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer. c. Entlastung des Vorstands; Wird die Entlastung verweigert, ist der Betroffene von seinem Amt abgewählt. d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ggfs. Aufnahmegebühr e. Satzungsänderungen f. Entscheidungen über Anträge des Vorstands und der Mitglieder g. Auflösung des Vereins.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Antrag kann vom Vorstand oder mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Vereins gestellt werden. (2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. (4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den Rahlstedter Hockey- und Tennisclub, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. (5) Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den Rahlstedter Hockey- und Tennis-Club e.V., der es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird jährlich vor der Mitgliederversammlung durch zwei aus der Mitgliederversammlung zuvor gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung ein Prüfungsbericht.

§ 11 Datenschutz

Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogenen Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt. Jedes Mitglied hat das Recht auf: a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 25.11.2020 von der Mitgliederversammlung des Vereins „RHTC-Hockey Förderverein“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.